ING. BÜRO WALTER SCHMIDT HYDRAULIK, SYSTEMTECHNIK, CONSULTING Ihr erfahrener Partner für Ingenieurleistungen, Beratung und Schulung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Ingenieurbüro und einem Geschäftspartner.

Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers, gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt sowie bestätigt werden. Gegenbestätigungen des Vertragspartners und dessen Hinweise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn das Ingenieurbüro zustimmt und dies schriftlich bestätigt.

Maßgebend für den Umfang der vereinbarten Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig.

Soweit Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, gehen die gesetzlichen Bestimmungen vor.

 

II. Angebot, Vertragsschluss und Umfang der Leistungen

Die Angebote des Ingenieurbüros sind freibleibend; soweit Bestell- oder Artikelnummern angegeben werden, beziehen sich diese auf die den Vertragsparteien jeweils bekannten Herstellerunterlagen, wie beispielsweise Kataloge, Datenblätter, Stückliste oder Prospekte, aus denen sich auch weitergehende technische Angaben ergeben. Diese Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für die genaue Einhaltung angegebener Größen und Stückgewichte kann keine Gewähr übernommen werden.

Soweit Gegenstand der Tätigkeit des Ingenieurbüros die Durchführung von Seminaren ist, muss die Anmeldung schriftlich durch Brief, Fax oder Mail erfolgen. Bei Anmeldung von Einzelkursteilnehmern erhält jeder Kursteilnehmer nach Eingang der Buchung eine Anmeldebestätigung per Fax, Mail oder Brief. Die Anmeldung ist spätestens mit Erhalt der Anmeldebestätigung durch das Ingenieurbüro verbindlich.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle vom Ingenieurbüro ausgearbeiteten Zeichnungen und Unterlagen unterliegen dem Copyright und sind geistiges Eigentum des Ingenieurbüros. Rechte aus dem zwischen dem Ingenieurbüro und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag dürfen nur im gegenseitigen Einvernehmen an Dritte abgetreten werden. Zeichnungen und Unterlagen, soweit sie geistiges Eigentum des Ingenieurbüros sind, sind auf Verlangen des Ingenieurbüros zurückzugeben.

Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich, soweit nicht im Angebot anderes angegeben ist. Angebotene Preise sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe gesondert ausgewiesen. Zusatzleistungen werden gesondert berechnet. Bei Dauerschuldverhältnissen sowie Leistungen, die später als 6 Wochen nach Vertragsschluss zu erbringen sind, behält sich das Ingenieurbüro das Recht vor, Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, z.B. aufgrund von Preiserhöhungen bei Materialkosten, Lohnkosten etc.,  eintreten. Die Änderung ist dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen.

Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch des Ingenieurbüros auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Geschäftspartners gefährdet ist, insbesondere aufgrund Überschreitung des Kreditlimits durch den Geschäftspartner oder offener überfälliger Rechnungen, ist das Ingenieurbüro berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis durch den Vertragspartner die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Das Ingenieurbüro ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Bewirkung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung gesetzt wurde.

Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung auch andere entsprechend Befugte als Planer heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn beabsichtigt ist, Aufträge durch Subunternehmer durchführen zu lassen und muss dem Auftraggeber die Möglichkeit einräumen, der Auftragserteilung an Subunternehmer binnen einer Frist von einer Woche zu widersprechen. Wird der Weitervergabe eines Auftrages widersprochen, so hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.

Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrages nach allgemeinen Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

 

III. Sonderbedingungen, Seminarleistungen

Teilnehmerzahl

Zur Durchführung von Seminaren müssen mindestens 4 Teilnehmer angemeldet sein. Zur evtl. Durchführung eines Seminars ist die maximale Teilnehmerzahl auf 10 begrenzt. Anmeldungen zu Seminaren werden nach der Eingangsreihenfolge berücksichtigt, notwendige Zusatztermine können kurzfristig festgelegt werden.

Seminarleistungen

Die durch das Ingenieurbüro angebotenen Seminare enthalten die Vermittlung der Inhalte gem. Themenübersicht, Seminarunterlagen; Pausengetränke, Übernachtungs- u. Fahrtkosten für Seminarteilnehmer sind in den Seminargebühren nicht enthalten.

Inhouse-Seminare

Die Preise für Inhouse-Seminare sind individuell von der Teilnehmerzahl abhängig. Hier sollten mindestens 3 Teilnehmer vorhanden sein. Die Dauer der Seminare kann individuell vereinbart werden. Preise beinhalten die Fahrt- und Übernachtungskosten des Trainers zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Technische Voraussetzungen Inhouse-Seminare

Der Auftraggeber für Inhouse-Seminare hat zur Durchführung des Seminars geeignete Seminarräume sowie das technische Equipment zu stellen. Die Einrichtung wird dem Ingenieurbüro kostenlos zur Verfügung gestellt.

Urheberrecht an Seminarunterlagen

Seminarunterlagen dienen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht vervielfältigt werden.

Stornierungen von Seminaren

Stornierungen sind schriftlich und spätestens 2 Wochen vor Seminarbeginn zu melden. Bei Stornierungen weniger als 2 Wochen vor Seminarbeginn wird eine Kostenpauschale in Höhe von 200,00€ fällig. Bei Fernbleiben ohne vorhergehende Stornierung wird die gesamte Teilnahmegebühr fällig. Die Meldung eines Ersatzteilnehmers ist zulässig. In diesem Fall entstehen keine weiteren Kosten.

Haftung bei Seminaren

Bei Ausfall oder Verschiebung eines Seminars aus unvorhergesehenen Gründen erfolgt eine sofortige Benachrichtigung und ggf. eine Erstattung der Teilnahmegebühr. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung des Seminars. Das Ingenieurbüro kann in diesen Fällen nicht zum Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall verpflichtet werden.

 

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

Die vom Ingenieurbüro in den Angeboten angegebenen Preise sind freibleibend; sofern sich aus einer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk / Lager des jeweiligen Zulieferers ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, Verladung und sonstigen Versandspesen, Versicherung und Zoll. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Alle Rechnungen des Ingenieurbüros sind 14 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug frei Zahlstelle des Ingenieurbüros in Euro zahlbar. Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen oder eine Skontierungsmöglichkeit bedürfen der besonderen Vereinbarung. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Forderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Evtl. Skonties sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu ziehen.

Das Ingenieurbüro ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist das Ingenieurbüro berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Ingenieurbüro über den Betrag verfügen kann.

Kommt der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder werden dem Ingenieurbüro andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist das Ingenieurbüro berechtigt, die gesamten Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Weiterhin ist das Ingenieurbüro berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gem.  der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem Basiszins, welcher von der Europäischen Zentralbank festgelegt ist.

 

V. Erfinderklausel

Leistungen und Ergebnisse, die vom Ingenieurbüro oder dessen Personal im Zusammenhang mit dem für den Vertragspartner durchgeführten Arbeiten erzielt wurden, stehen ausschließlich dem Vertragspartner zeitlich und räumlich unbeschränkt zu.

Soweit es sich um schutzrechtsfähige Ergebnisse handelt, ist der Vertragspartner berechtigt, für diese Ergebnisse in eigenem Namen im In- und Ausland Schutzrechte zu erwerben, es sei denn, zwischen den Parteien wurde etwas anderes vereinbart. Soweit der Vertragspartner von diesem Recht Gebrauch macht, erhält das Ingenieurbüro zusätzlich zu seiner normalen Vergütung unmittelbar vom Vertragspartner eine Erfindervergütung im Sinne des Gesetzes über die Arbeitnehmererfindungen ausbezahlt, deren Höhe und Fälligkeit sich nach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbNErfG) richtet.

Soweit die vom Ingenieurbüro dem Vertragspartner übermittelten Ergebnisse nicht schutzfähig sind, gelten die dem Vertragspartner gem. Abs. 1 dieser Klausel zustehenden Benutzungsrechte durch die Honorierung des Auftrags als abgegolten.

 

VI. Geheimhaltung

Das Ingenieurbüro verpflichtet sich, bearbeitete Aufgaben sowie Informationen, Geschäftsvorgänge, Zeichnungen, Muster, Unterlagen und mündliche Informationen – nachstehend Know-how genannt – die ihm durch den Geschäftspartner und dessen Personal anlässlich der Durchführung von Aufgaben bekannt geworden sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und in keiner Weise zugänglich zu machen, es sei denn, es liegt eine vorhergehende schriftliche Zustimmung des Vertragspartners vor.

 

Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Informationen, die nachweislich

  • zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrages bereits im Besitz der Öffentlichkeit waren,
  • infolge von Publikationen u. dergleichen öffentlich geworden sind, ausgenommen infolge einer Verletzung der  übernommenen Geheimhaltungsverpflichtung,
  • bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Besitz des Ingenieurbüros waren und nicht vom Vertragspartner stammen,
  • dem Ingenieurbüro von anderer Seite bekannt gegeben wurden, ohne unmittelbar oder mittelbar vom Vertragspartner zu stammen.

Das Ingenieurbüro wird das Know-how ausschließlich zur Vertragserfüllung verwenden und alle know how Unterlagen unverzüglich zurückgeben, außerdem keine Kopien zurück zu halten, es sei denn, daß es zu einer vertraglichen Regelung über die anderweitige Benutzung des Know how kommt.

Die Geheimhaltungspflicht erlischt 3 Jahre nach Beendigung des Auftrags.

 

VII. Verpflichtungen des Vertragspartners

Der Vertragspartner verpflichtet sich für Tätigkeiten des Ingenieurbüros auf eigene Kosten zu übernehmen und zu stellen:

  • alle nicht vertraglich vereinbarten Nebenarbeiten einschließlich der benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
  • die zur Montage und in Betriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe sowie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
  • Energie, Wasser u. sonstige notwendige Hilfs- und Betriebsmittel,
  • erforderliche Arbeitsräume,
  • erforderliche Schutzkleidung, Schutzvorrichtungen und Schutzpersonal.

 

VIII. Lieferung und Leistungszeit

Die vom Ingenieurbüro genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abruf und Rahmenaufträge bedürfen individueller Lieferzeitvereinbarungen.

Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass das Ingenieurbüro alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen erhalten hat, erforderliche Genehmigungen und Freigaben erteilt wurden, insbesondere von Plänen und Anforderungsprofilen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die vereinbarten Fristen. Hält das Ingenieurbüro die gelieferten Informationen nicht für ausreichend, ist dies dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

Höhere Gewalt, z.B.  Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und ähnliche Ereignisse wie Streik, Aussperrung etc. berechtigten ebenfalls zur angemessenen Fristverlängerung.

Als Tag der Lieferung und Leistung gilt der Tag, an dem die zu liefernde Ware / Dienstleistung als abholbereit gemeldet wurde. Falls Versand geschuldet wird, gilt als Tag der Lieferung der Tag, an dem die Ware an die Transportperson übergeben wurde.

Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner in den Fällen von höherer Gewalt oder verspäteter Informationslieferung erst dann zu, wenn die vereinbarte Lieferzeit bereits um mehr als 10 Wochen überschritten ist. Vorher besteht ein Rücktrittsrecht nur, wenn auf Seiten des Ingenieurbüros dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt wurde, das die Leistung nicht (mehr) erbracht werden kann. Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte. Sofern Herstellung / sonstige Leistung durch höhere Gewalt bzw. Arbeitskampf etc. nicht zumutbar ist, wird das Ingenieurbüro von seiner Leistungspflicht befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Gerät das Ingenieurbüro mit der Lieferung bei schriftlichem vereinbarten Liefertermin in Verzug, so kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Ingenieurbüro eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat, soweit nicht ausnahmsweise eine Fristsetzung entbehrlich ist.

Erklärt sich der Vertragspartner nicht bereits innerhalb der Fristsetzung, ob er weiter auf Erfüllung besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte, und geht eine solche Erklärung auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von 7 Tagen beim Ingenieurbüro ein, ist das Ingenieurbüro seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Vertragspartners Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach dem unter der Rubrik Schadensersatz / Haftungsbeschränkung dieser Geschäftsbedingungen geregelten Voraussetzungen. 

 

IX. Gewährleistung

Das Ingenieurbüro haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der übernommenen Aufgaben. Fehler und Mängel sind vom Ingenieurbüro kostenlos zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme.

Wird der Vertragsgegenstand nach Bereitstellung nicht innerhalb von 2 Monaten abgenommen, so gilt er als abgenommen. Kommt das Ingenieurbüro dem Verlangen des Vertragspartners auf Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist der Vertragspartner berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ein Rücktrittsrecht ist insofern ausgeschlossen.

Sollten Mängel des Vertragsgegenstandes auf vom Ingenieurbüro zu vertretende Umstände zurückgehen, so wird sie das Ingenieurbüro auf Wunsch des Vertragspartners zu jeweils zu vereinbarenden angemessenen Preisen und Bedingungen beseitigen.

Die Gewährleistungspflicht beträgt für Nachbesserungen und Ersatzleistungen sechs Monate, sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand.

Die Gewährungsleistungsansprüche sind nur dann gegeben, wenn es sich nicht um branchenübliche Abweichungen handelt. Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für Garantien. Die Angaben des Ingenieurbüros zu Liefer- und Leistungsgegenstand in Prospekten, Zeichnungen und Katalogen sowie Preislisten stellen lediglich eine Beschreibung oder Richtwerte dar, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber diesen Dokumenten oder früher gelieferten Waren stellen keinen Mangel dar.

Die bei verkehrsüblicher Benutzung entstehende Abnutzung von Verschleißteilen ist kein Mangel.

Werden vom Ingenieurbüro Montage-, Einbau-, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen gegeben, die nicht durch den Kunden befolgt werden, Änderungen an Produkten und Planungen durch den Kunden vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Spezifikationen, die durch das Ingenieurbüro oder den Lieferanten herausgegeben wurden verwendet, bestehen Mangelansprüche nur dann, wenn der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass der Mangel hierdurch nicht verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrübergang vorlag. Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängel setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HBG geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist.

Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Vertragspartner verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass das Werk nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort, verbracht wird. Die Mangelbeseitigung erfolgt grundsätzlich am Erfüllungsort, es sei denn, es wird Gegenteiliges vereinbart.

 

X. Schadensersatz, Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet das Ingenieurbüro weder für Schäden, die am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, noch für Mangelfolgeschäden jeder Art; keine Haftung gibt es auch für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit dem Ingenieurbüro oder einem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworden werden kann.

Hat das Ingenieurbüro fahrlässig wesentliche Pflichten, die für die Erfüllung des Vertrages einzuhalten sind, verletzt, so ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

Schadensersatzansprüche für durch Verschulden des Ingenieurbüros entstandene Schäden sind begrenzt auf maximal 2 Mio. Euro, für Sachschäden auf maximal 1 Mio. Euro im Schadenfall. Von Ansprüchen Dritter hat der Vertragspartner das Ingenieurbüro freizustellen. Das Ingenieurbüro deckt die Risiken durch eine Betriebshaftpflichtversicherung ab, die auf Verlangen des Vertragspartners nachzuweisen ist.

Weitergehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, z. B. positiver Forderungsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, Produktionsausfall sowie entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

XI. Datenschutz

Das Ingenieurbüro ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten.

 

XII. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Ingenieurbüro und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

XIII. Gerichtsstand / Erfüllungsort

            Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt das Amts- bzw. Landgericht Darmstadt als zuständig. Das Ing. Büro ist berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Ingenieurbüros.

           

            XIV. Anwendbares Recht

Für die vorliegend allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Auslandsgeschäften gilt dies ebenso, die Übereinkunft der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenverkauf („CISG“) findet keine Anwendung.

 

 

Stand 11 / 2011

 

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